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   BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00   

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https://dejure.org/2002,947
BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00 (https://dejure.org/2002,947)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - I ZR 134/00 (https://dejure.org/2002,947)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - I ZR 134/00 (https://dejure.org/2002,947)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Identität eines importierten Pflanzenschutzmittels mit bereits zugelassenem Mittel - Erfordernis der weiteren Zulassung für die Verkehrsfähigkeit bei verschiedenen Herstellern - Produktbezogene Zulassung - Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; PflSchG § 20 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das miteinem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identischist, bedarf für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflSchG § 20 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 1
    "Zulassungsnummer III"; Zulassung eines importierten Pflanzenschutzmittels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflanzenschutzmittel - Übereinstimmung mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 327
  • GRUR 2003, 243
  • GRUR 2003, 254
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.03.1999 - C-100/96

    British Agrochemicals Association

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00
    An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgehalten.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg. 1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat.

    Die vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren (vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem Sinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen.

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92

    "Zulassungsnummer"; Anbringung der Gebrauchsanleitung auf der Verpackung eines

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00
    An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgehalten.

    Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt.

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 239/97

    Space Fidelity Peep-Show

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00
    Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, daß sich bei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere chemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, läßt sie unberücksichtigt, daß die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren Klageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darlegungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00
    Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß das Klagebegehren hilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität gestützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263 ZPO hätte zugelassen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
  • BGH, 30.11.1995 - I ZR 194/93

    Zulassungsnummer II

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00
    Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt.
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

    Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für das Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemische Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei dem Dritten (teilweise Aufgabe von BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III).

    Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Zulassungsnummer III" (Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 134/00, GRUR 2003, 254, 255 = WRP 2003, 268) vertretenen Ansicht trage allerdings der Inhaber der Zulassung die Darlegungslast für das Fehlen der Identität der beiden Produkte.

    Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Pflanzenschutzmittel - von einem solchen ist das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten ausgegangen - die Frage der Identität mit einem zugelassenen Mittel auch noch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden kann, bei der die Parteien um die Frage streiten, ob die - nicht personenbezogene - Zulassung für das importierte Mittel ebenfalls gilt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254, 255 - Zulassungsnummer III).

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung "Zulassungsnummer III" Gegenteiliges ergibt (BGH GRUR 2003, 254, 255), wird hieran nicht festgehalten.

  • OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Unterlassung des Inverkehrbringens eines

    Die Beklagte hat sich hierbei auf die Entscheidung "Zulassungsnummer III" des BGH berufen (BGH WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III) .

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung "Zulassungsnummer III" Gegenteiliges ergibt (BGH GRUR 2003, 254), wird hieran nicht festgehalten.".

    "Das BerGer. hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Pflanzenschutzmittel - von einem solchen ist das BerGer. zu Gunsten der Bekl. ausgegangen - die Frage der Identität mit einem zugelassenen Mittel auch noch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden kann, bei der die Parteien um die Frage streiten, ob die - nicht personenbezogene - Zulassung für das importierte Mittel ebenfalls gilt (vgl. BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III).".

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 4 S 1095/02

    Freier Warenverkehr - erneute Zulassung eines bereits in anderem EG-Land

    Ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn neben Produktidentität auch Herstelleridentität gegeben ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, S. 1499; entgegen BGH, Urteil vom 14.11.2002, NJW-RR 2003, 327 - Zulassungsnummer III).

    Der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der den Begriff der Identität eines Pflanzenschutzmittels ausschließlich produktbezogen versteht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2002, NJW-RR 2003, 327 - Zulassungsnummer III; vgl. zuvor schon Urteil vom 30.11.1995, NJW-RR 1996, 419 - Zulassungsnummer II -), folgt der Senat nicht.

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 8/09

    RC-Netzmittel

    aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Senats wirkt die Erteilung einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 11 PflSchG nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, das heißt personenbezogen, sondern produktbezogen; ein im Inland zugelassenes, aber für den Vertrieb im Ausland hergestelltes Pflanzenschutzmittel ist daher im Falle seiner Wiedereinfuhr ins Inland ohne Weiteres verkehrsfähig, sofern seine Identität mit dem zugelassenen Mittel feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92, BGHZ 126, 270, 273 ff. - Zulassungsnummer I; Urteil vom 30. November 1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 134/00, GRUR 2003, 254 f. = WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 11 = WRP 2010, 250 - Quizalofop).

    Seine frühere Ansicht, nach der die Darlegungs- und Beweislast auch insoweit beim Anspruchsteller liegt (vgl. BGH, GRUR 2003, 254, 255 - Zulassungsnummer III), hat der Senat erst mit seinem Urteil "Quizalofop" (GRUR 2010, 160 Rn. 15) und damit zu einem Zeitpunkt aufgegeben, als das Berufungsverfahren in der vorliegenden Sache bereits abgeschlossen war.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 38.03

    Freier Warenverkehr, Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln;

    Dieses Ergebnis steht im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang, der ebenfalls die Auffassung vertritt, der Herstelleridentität bedürfe es in Fällen der vorliegenden Art nicht (vgl. Urteil vom 14. November 2002 - BGH I ZR 134/00 - NJW-RR 2003, 327).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 11 S 49.05

    Pflanzenschutzmittel, Verkehrsfähigkeit, Verkaufsverbot, Vertriebsverbot, Import

    Ferner setzt der Begriff der Identität nach neuerer Rechtsprechung nicht notwendig einen gemeinsamen Hersteller voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - C 112/02 -, EuZW 2004, 530; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004; a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 134/00 - [Zulassungsnummer III], NJW-RR 2003, 327).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2002 ( - 1 ZR 134/00 - , NJW-RR 2003, 327, [Zulassungsnummer III]) betrifft zwar ein Mittel, für das weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung bestand, und führt insoweit aus, dass Art. 9 der Richtlinie 91/414/EWG keine Bestimmung enthalte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflanzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu betreiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte stamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei, setzt sich im Hinblick auf den letztgenannten Umstand mit dem Urteil des EuGH vom 11. März 1999 jedoch nicht näher auseinander.

  • LG Bonn, 15.01.2004 - 14 O 120/03
    Durch den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PflSchG handelt die Beklagte zugleich wettbewerbswidrig i. S. v. § 1 UWG (vgl. BGH WRP 2003, 268 f.).

    Im Hinblick auf die Voraussetzung des "gleichen Ursprungs" weicht die Definition des Begriffes "Identität" im Urteil des Bundesgerichtshofes (WRP 2003, 268 f.) von der derjenigen des Europäischen Gerichtshofes (a. a. O., Teilziffer 40) ab.

  • OLG Köln, 12.10.2007 - 6 U 135/06

    Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels ohne entsprechende Zulassung der zuständigen

    Nach der damaligen Rechtslage - die seit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes im Jahre 2006 überholt ist - hätte sie das Mittel in Deutschland dennoch in den Verkehr bringen dürfen, wenn es mit einem in der Bundesrepublik zugelassenen Mittel stofflich identisch gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I; BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 8 B 1575/05

    Antrag auf Ausstellung einer Identitätsbescheinigung für ein Pflanzenschutzmittel

    Nach Auffassung des BGH geht das nationale Pflanzenschutzrecht zwar von der Erteilung produktbezogener Zulassungen aus, und die Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels in Deutschland soll deshalb nur von der Identität eines Mittels mit einem zugelassenen Mittel abhängen (vgl. BGH, Urteile vom 23.6.1994 - I ZR 73/92 -, BGHZ 126, 270, vom 30.11.1995 - I ZR 194/93 -, NJW-RR 1996, 419, und vom 14.11.2002 - I ZR 134/00 -, NJW-RR 2003, 327; krit. Kaus, WRP 1997, 294; Fluck, NuR 1999, 86; in der Sache ähnlich bereits Papier, NJW 1985, 12).
  • OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 48/04

    Sittenwidriges Inverkehrbringen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 2003, 268 ff. = GRUR 2003, 243 ff. "Zulassungsnummer III"; BGH WRP 1996, 210 ff. = GRUR 1996, 372 f. = MDR 1996, 814 f. "Zulassungsnummer II" und BGH, BGHZ 126, 270 ff. = GRUR 1994, 832 ff. "Zulassungsnummer I") verstößt derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel entgegen § 11 PflSchG ohne Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, grundsätzlich zugleich auch gegen die Vorschrift des § 1 UWG und hat den weiteren Vertrieb dieses Pflanzenschutzmittels deshalb zu unterlassen, es sei denn, zwischen dem importierten, nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel und einem im Inland zugelassenen Stoff besteht Identität.
  • OLG Stuttgart, 18.12.2008 - 2 U 53/08
  • OLG Köln, 27.04.2005 - 6 U 179/04

    Keine Verkehrsfähigkeit des aus Drittland importierten Pflanzenschutzmittels bei

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 6 U 51/10

    "Unzulässiger Reimport von Pflanzenschutzmitteln"; Zulässigkeit des Reimports

  • OLG Frankfurt, 15.09.2005 - 6 U 75/05

    Wettbewerbsrecht: Identität eines Pflanzenschutzmittels in wettbewerbsrechtlicher

  • BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
  • LG Bonn, 18.05.2006 - 14 O 29/06

    Leistung von Schadenersatz aufgrund des wettbewerbsrechtlich unzulässigen

  • LG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 O 386/06

    Streit um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Verwendung

  • VG Köln, 17.08.2005 - 13 L 815/05

    Anspruch auf Erteilung einer Identitätsbescheinigung ; Inverkehrbringen eines

  • VG Braunschweig, 15.05.2003 - 6 A 61/02

    Abverkauf; Abverkaufs-Zulassung; Allgemeinverfügung; freier Warenverkehr;

  • LG Ravensburg, 13.06.2008 - 8 O 114/07

    Zusatzstoffe für Pflanzenschutzmittel dürfen bei fehlender Aufnahme in die Liste

  • LG Aachen, 07.09.2010 - 41 O 110/09

    In EU-Mitgliedstaaten und durch eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zugelassenes

  • LG Bonn, 22.06.2006 - 14 O 50/06
  • LG Bonn, 14.07.2005 - 14 O 58/05
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